UBS Investment Foundation 3 - Zürich / ZH

Firmen Angaben

Firma UBS Investment Foundation 3
Firmensitz Zürich / ZH
Adresse Bahnhofstrasse 45
8001 Zürich
Status Aktiv
Rechtsform Stiftung
ID CHE-113.698.798
Zweck
Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinschaftliche Anlage und Verwaltung der ihr anvertrauten Vermögenswerte von Einrichtungen gemäss Art. 6 (nachstehend "Anlegerin" genannt).

Zuständiges Handelsregister

Handelsregisteramt des Kantons Zürich
Seite 13 von 17 Seiten

Shab Meldungen

UBS Investment Foundation 3
Zürich / ZH (CHE113698798)
Shab: 07.06.2012 Publ: 6707506
Shab Publikation

UBS Investment Foundation 3, in Zürich, CH-020.7.001.439-6, Stiftung (SHAB Nr. 134 vom 13.07.2011, Publ. 6251698). Aufsichtsbehörde neu: Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Bern [Eintrag von Amtes wegen auf Grund Änderung der gesetzlichen Grundlage]. [Gestrichene Angaben über die Organisation aufgrund geänderter Eintragungsvorschriften gemäss Art. 95 HRegV.].
UBS Investment Foundation 3
Zürich / ZH (CHE113698798)
Shab: 13.07.2011 Publ: 6251698
Shab Publikation

Grund
- Namensänderung
- Zweckänderung
UBS Investment Foundation for Alternative Investments, in Zürich, CH-020.7.001.439-6, Stiftung (SHAB Nr. 115 vom 16.06.2011, S. 0, Publ. 6207676). Urkundenänderung: 26.04.2011. Name neu: UBS Investment Foundation 3. Zweck neu: Die Stiftung bezweckt einerseits die Anlage und Verwaltung der ihr von einzelnen Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von individuellen Vermögensverwaltungsverträgen anvertrauten Gelder (nachstehend: 'Einzelanleger'). Andererseits bezweckt die Stiftung die gemeinschaftliche Anlage und Verwaltung (kollektive Anlage im Rahmen sog. Anlagegruppen) der ihr von mehreren Vorsorgeeinrichtungen anvertrauten Gelder. Die Stiftung unterstützt damit die Anleger in der Aufgabe, ihre Vermögen nach professionellen Grundsätzen optimal anzulegen. Die Anlage der Gelder erfolgt dabei in nicht-traditionelle Anlagekategorien und in Immobilien. Bei der vertraglichen Ausgestaltung der Vermögensverwaltung für Einzelanleger sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die Statuten und das Reglement sowie allfällige Auflagen der Aufsichtsbehörde einzuhalten. Änderungen der einschlägigen, zwingenden Gesetzesbestimmungen, der Statuten und des Reglements sowie allfälliger Auflagen der Aufsichtsbehörde werden automatisch in die Vermögensverwaltungsverträge übernommen und erlangen gegenüber Letzteren Vorrang..
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