Zweck | Die Zweigniederlassung kann sich umfassend oder punktuell der Geschäftstätigkeit von Im- und Exporteuren, Herstellern, Vertreibern, Verkäufern, Finanzierern, Gross- und Einzelhändlern von Gütern und Waren aller Art widmen, und sie kann als mit Generalvollmacht versehene Handlungsbevollmächtigte mittels aller Arten von Handels- und Finanzgeschäften den Kauf, Verkauf und die Übertragung derartiger Güter und Waren betreiben; sie kann sich ausserdem umfassend oder punktuell der Geschäftstätigkeit von Lagerhaltern, Vertriebsgesellschaften, Transporteuren, Vermittlern, Montageunternehmen, Händlern oder Verpackern von Artikeln, Gegenständen, Gütern und Waren aller Art widmen, und zwar jeweils im Austausch für (eine) Gegenleistung(en) und zu Konditionen, die ihr angemessen erscheinen; sie kann weiter Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen, Grundstücke, Immobilien, Dienstbarkeiten, Rechte, Konzessionen, Patente, Lizenzen, Geschäftsgeheimnisse, technische Ausstattungen und Anlagen, Fabriken, Lagerbestände sowie körperliche und immaterielle Gegenstände aller Art kaufen, erwerben, mieten, tauschen, beschaffen oder sonst erwerben oder halten, und zwar im Austausch für (eine) Gegenleistung(en) und zu Konditionen, die ihr angemessen erscheinen; sie kann ausserdem Investitionen tätigen und Geschäfte tätigen, die im Sinne von Investitionen oder Geld- und Finanzanlagen nicht unmittelbar für ihre Geschäftstätigkeit erforderlich sind, wenn und soweit solche Geschäfte zu gegebener Zeit vom Verwaltungsrat der Gesellschaft, der Letztere vertritt, beschlossen werden. Die Zweigniederlassung kann ausserdem Geschäfte aller Art vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar auf welche Art und Weise auch immer die Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen bewirken, und zwar Beteiligungen an beliebigen Unternehmen oder Gesellschaften, die eine Tätigkeit gewerblicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger Art ausüben; weiter kann die Gesellschaft sich mit der Führung, Überwachung, der bestimm |