Grund
Helsana AG, in Dübendorf, CHE-101.168.016, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 109 vom 07.06.2024, Publ. 1006050577). Statutenänderung: 24.05.2024. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung von Beteiligungen im In- und Ausland, insbesondere im Sozialversicherungs- und Privatversicherungsbereich. Die Gesellschaft kann alle mit dem vorgenannten Zweck unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte tätigen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundstücke und Baurechte erwerben, belasten und verkaufen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen errichten. Die Gesellschaft ist Teil einer Gruppe von Gesellschaften und kann bei der Verfolgung ihres Gesellschaftszweckes die Interessen dieser Gruppe berücksichtigen. Insbesondere kann die Gesellschaft ihren direkten und indirekten Tochtergesellschaften Darlehen und andere direkte oder indirekte Finanzierungen gewähren und für die Verbindlichkeiten dieser Parteien Sicherheiten aller Art stellen, einschliesslich mittels Pfandrechten an oder fiduziarischen Übereignungen von Aktiven der Gesellschaft oder Garantien jeglicher Art, ob entgeltlich oder nicht. Qualifizierte Tatbestände neu: [Die Bestimmung über die Sacheinlage/Sachübernahme bei der Kapitalerhöhung ist aus den Statuten gestrichen worden.] [gestrichen: Sacheinlage/-übernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Kapitalerhöhung vom 27.03.2000 gemäss Sacheinlageverträgen vom 21./22.03.2000 und 21./23.03.2000 70`000 Namenaktien zu CHF 1`000.-- der Helsana Versicherungen AG, in Zürich, 14`000 Namenaktien zu CHF 1`000.-- der Helsana Unfall AG, in Zürich, sowie 8`000 Namenaktien zu CHF 1`000.-- der Helsana Zusatzversicherungen AG, in Zürich, wofür 69`900 Namenaktien zu CHF 1`000.-- ausgegeben und CHF 37`338`390.-- gutgeschrieben werden.]. Mitteilungen neu: Mitteilungen der Gesellschaft erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen der Aktionäre. Sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, kann der Verwaltungsrat Mitteilungen auch durch einmalige Publikation im SHAB vornehmen.